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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Memodo GmbH

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Lieferungen und Leistungen der Memodo GmbH (im Folgenden: „Memodo“), die außerhalb des Onlineshops beauftragt werden, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB).
(2) Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern nach § 14 Absatz 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kundschaft haben keine Geltung. Sie werden auch ohne Zurückweisung im Einzelfall nicht Vertragsinhalt, es sei denn Memodo stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu. Eine solche Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Leistungen. Anderslautende Bedingungen, soweit sie nicht in einer Bestellung der Kundschaft bei Memodo festgelegt sind, gelten nicht.
(4) Soweit Vereinbarungen der Parteien Bestimmungen enthalten, die von den AGB abweichen, gehen die individuell vereinbarten Vertragsregeln diesen vor.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung der Kundschaft gültigen Fassung.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Memodos Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen.
(2) Die Bestellung durch die Kundschaft gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Memodo berechtigt, die Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach deren Zugang anzunehmen. Eine eventuell durch Memodo versandte Zugangsbestätigung stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Dasselbe gilt auch für Nachbestellungen der Kundschaft.
(3) Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande,wenn Memodo die Bestellung der Kundschaft schriftlich oder in Textform durch Auftragsbestätigung bestätigt. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.
(4) Sollte die Auftragsbestätigung von Memodo Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollten der Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zugrunde liegen, ist Memodo zur Anfechtung berechtigt. Bereits erfolgte Zahlungen werden der Kundschaft erstattet.
(5) Sämtliche zwischen Memodo und der Kundschaft bei Abschluss des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind schriftlich oder in Textform niederzulegen. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist allein die Lieferung der Ware bzw. die Leistung, die in dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung definiert ist.
(2) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur bei Bestätigung durch Memodo in Schrift- oder in Textform verbindlich. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Beschaffenheit der Ware und Informationspflicht

(1) Auskünfte von Memodo an die Kundschaft hinsichtlich der Waren, die durch Memodo veräußert werden, sowie hinsichtlich der Leistungen, die Memodo erbringt, erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung durch Memodo. Sie stellen keinerlei Beschaffenheitsangaben oder Garantien in Bezug auf die Waren und Leistungen dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte der Waren und Leistungen anzusehen.
(2) Memodo steht mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht dafür ein, dass die Waren und/oder Dienstleistungen für den von der Kundschaft verfolgten Zweck geeignet sind.
(3) Eine Beratungspflicht gegenüber der Kundschaft übernimmt Memodo nur ausdrücklich kraft gesonderten Beratungsvertrages in Schrift- oder Textform.
(4) Memodo stellt sicher, dass die von ihr gelieferten Waren zum Zeitpunkt der Übergabe an die Kundschaft der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Spätere technische Änderungen oder Anpassungen durch den Hersteller, die nach der Übergabe der Waren an die Kundschaft erfolgen, unterliegen nicht der Informationspflicht von Memodo gegenüber der Kundschaft. Dies gilt nicht, sofern diese Änderungen sicherheitsrelevante Merkmale betreffen.
(5) Gesetzliche Informations- und Mitteilungspflichten im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) bleiben unberührt. Eine Garantie gilt nur dann als von Memodo übernommen, wenn Memodo schriftlich oder in Textform eine Beschaffenheit und/ oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet.

§ 5 Form von rechtserheblichen Erklärungen

(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Parteien in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich oder in Textform abzugeben.
(2) Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(3) Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Beschaffungsrisiko und Garantie

(1) Memodo ist verpflichtet, an die Kundschaft gemäß der Auftragsbestätigung Ware zu liefern, die nur der Gattung nach bestimmt ist.
(2) Memodo ist dabei lediglich verpflichtet aus ihrem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld).
(3) Von der Regelung in Absatz 2 ausgenommen ist die kundenspezifische Bestellung von Projektware. Unter Projektware ist Ware zu verstehen, die aufgrund speziellen Bedarfs (beispielsweise bestimmter Produktvolumina) zu einem individuellen Preis nach gesonderter Preisvereinbarung veräußert bzw. maßgeschneidert für ein bestimmtes Projekt bestellt wird und/ oder nicht im Produkt-Portfolio von Memodo ist.
(4) Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht allein in der Verpflichtung von Memodo zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
(5) Ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernimmt Memodo nur kraft gesonderter Vereinbarung in Schrift- oder Textform mit der Formulierung: „(…)übernimmt Memodo das Beschaffungsrisiko (…)“.

§ 7 Lieferung und Lieferzeit

(1) Die Lieferung erfolgt DAP an den von der Kundschaft genannten Bestimmungsort gemäß der International Commercial Terms (INCOTERMS 2020), sofern nicht in der Auftragsbestätigung eine andere Handelsklausel aus den INCOTERMS 2020 festgelegt ist.
(2) Für die Lieferung gelten im Übrigen ergänzend die Transportbedingungen der Memodo GmbH.
(3) Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich oder in Textform vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (z.B. ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen ist Memodo bemüht, diese nach besten Kräften einzuhalten.
(4) Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen nicht zu laufen, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen von der Kundschaft zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefer- und Leistungstermine. Hat die Kundschaft nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungspflicht mit der Bestätigung der Änderung durch Memodo.
(5) Nimmt die Kundschaft die Ware nicht am vereinbarten Lieferort in Empfang, wird die vertragsgegenständliche Ware bei dem von Memodo beauftragten Transportunternehmen auf Kosten von Memodo gelagert. Memodo ist berechtigt, den daraus entstandenen Schaden nach billigem Ermessen an die Kundschaft weiter zu verrechnen. Die Kundschaft hat dabei die Memodo tatsächlich entstandenen Kosten, insbesondere Lagerkosten sowie weitere Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten zu ersetzen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Aufwands, der Kundschaft auch der Nachweis eines gänzlich fehlenden Aufwands, vorbehalten. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie der Kundschaft zumutbar sind. Die verursachten zusätzlichen Versandkosten sind von Memodo zu tragen, sofern nicht die Kundschaft selbst eine Teillieferung erbeten hat.

§ 8 Vorbehalt der Selbstbelieferung

(1) Die Erbringung der geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von Memodo durch die Lieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Memodo zu vertreten ist und dass Memodo sich ordnungsgemäß und ausreichend vor Vertragsschluss mit der Kundschaft entsprechend der Quantität und Qualität aus der Liefer- und Leistungsvereinbarung mit der Kundschaft bei ihren Lieferanten eingedeckt hat (Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes).
(2) Memodo wird die Kundschaft rechtzeitig schriftlich oder in Textform über die Verzögerung informieren.
(3) Im Falle einer verspäteten Lieferung aufgrund einer nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung nach Absatz 1 gelten die Regelungen aus § 9 der AGB entsprechend.

§ 9 Lieferfristverlängerung bei Arbeitskämpfen und unvorhergesehenen Hindernissen

(1) Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von Memodo liegen, z. B. Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder behördliche Eingriffe und Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland sowie Epidemien, Pandemien wie Covid-19, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, insbesondere auch im Seetransport, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsbehinderungen - z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht von Memodo schuldhaft herbeigeführt worden sind.
(2) Zu den unvorhergesehenen Hindernissen im Sinne von Absatz 1 gehören auch durch die vorstehend genannten Gründe verursachte Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind.
(3) Der Grund und die voraussichtliche Dauer der Behinderung ist der Kundschaft mitzuteilen, wenn absehbar ist, dass etwaige Lieferfristen nicht einzuhalten sind.
(4) Memodo ist berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern es sich nicht nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis handelt und Memodo das betreffende Leistungshindernis nicht zu vertreten hat.
(5) Die Verlängerung der Lieferfrist nach Absatz 1 bzw. das Rücktrittsrecht nach Absatz 4 gelten nicht, wenn die Memodo ihrer Informationspflicht nach voranstehend Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder wenn Memodo das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Liefer- bzw. Leistungsgarantie übernommen hat.
(6) Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehend Absatz 1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist die Kundschaft berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche der Kundschaft, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(7) Schadensersatzansprüche der Kundschaft aufgrund von verspäteter Lieferung aus den vorstehend genannten Gründen der Behinderung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung von Memodo wegen eines Übernahme- oder Vorsorgeverschuldens, wenn das Leistungshindernis mit seinen Folgen für die Möglichkeit der Vertragserfüllung vorhersehbar oder bereits vorhanden war und Memodo die Verpflichtung dennoch ohne ausdrückliche Einschränkung eingegangen ist oder keine mögliche Vorsorge getroffen hat, um den Vertrag trotz des bevorstehenden Leistungshindernisses erfüllen zu können. Es gilt ebenso nicht für den Anspruch der Kundschaft auf Rückzahlung der Gegenleistung, wenn die Kundschaft diese bereits im Voraus geleistet hat. Für diese Fälle gelten die Regelungen aus § 22 der AGB (Haftung).
(8) Vorstehende Regelung gemäß Absatz 6 gilt entsprechend, wenn aus den in vorstehend Absatz 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins der Kundschaft ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
(9) Die Regelungen zur Lieferfristverlängerung gelten auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
(10) Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Memodo nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

§ 10 Lieferverzug/ Verzugsentschädigung

(1) Gerät Memodo aus anderen als den in § 8 und § 9 der AGB genannten Gründen in Lieferverzug, muss die Kundschaft zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe der Regelungen in § 22 der AGB (Haftung).
(2) Verzögert sich die Lieferung der Ware aus einem von der Kundschaft zu vertretenden Grund (z.B. fehlende Vorauskassenzahlung, Annahmeverzug), gerät Memodo nicht in Lieferverzug.

§ 11 Verspätete Vorauskassenzahlung/ Annahmeverzug

(1) Die Kundschaft gerät in Annahmeverzug, wenn sie die Ware nicht zu dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Warenausgangsdatum – vorbehaltlich der Regelung in nachstehendem Absatz 3 - annehmen kann. Des Weiteren verzögert sich eine Lieferung der Ware seitens Memodo, wenn die Kundschaft entgegen der vertraglichen Vereinbarung die Vorauskassenrechnung nicht beglichen hat.
(2) Die Kundschaft ist verpflichtet, Memodo über die Gründe zu informieren, die bei ihr dazu führen, dass entweder die Ware nicht rechtzeitig angenommen oder die Vorauskassenrechnung nicht fristgerecht beglichen werden kann. Diese Information hat seitens der Kundschaft unverzüglich nach Kenntnis zu erfolgen.
(3) Die Kundschaft ist in einem solchen Fall berechtigt, in Abstimmung mit Memodo das Warenausgangsdatum einmalig um maximal 2 Wochen, gerechnet ab dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Warenausgangsdatum, nach hinten zu verschieben. Die Kundschaft gerät erst in Annahmeverzug, wenn die Ware auch zu dem nach hinten verschobenen Warenausgangsdatum nicht abgenommen wird.
(4) Befindet sich die Kundschaft in Annahmeverzug, verzögert sich der Versand der Ware aus einem von der Kundschaft zu vertretenden Grund (z.B. fehlende Vorauskassenzahlung) oder ist abzusehen, dass der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten der Kundschaft gefährdet ist, ist Memodo berechtigt, ihre Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern oder nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist, nach Wahl von Memodo sofortige Vergütungszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung erfolgt nach § 5 dieser AGB schriftlich oder in Textform. Memodo muss bei der Fristsetzung nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
(5) Im Falle des vorstehend geregelten Schadensersatzverlangens ist Memodo berechtigt, den entstandenen Schaden nach billigem Ermessen an die Kundschaft weiter zu verrechnen. Die Kundschaft hat dabei die Memodo tatsächlich entstandenen Kosten, insbesondere Lagerkosten für die Ware, Finanzierung über Kapitalmarkt gemäß Euribor 3 Monate, zu ersetzen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Aufwands, der Kundschaft auch der Nachweis eines gänzlich fehlenden Aufwands, vorbehalten. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Preise von Memodo

(1) Alle von Memodo in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder an sonstiger Stelle angegebenen Preise sind Nettopreise in EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist.
(2) Transport-, Verpackungs- und Versandkosten sind im Preis nicht enthalten und werden gesondert berechnet, es sei denn, es wurde eine versandkostenfreie Lieferung vereinbart. Ebenso verhält es sich mit den Kosten einer ggf. von der Kundschaft gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben sind ebenfalls von der Kundschaft zu tragen.

§ 13 Preisanpassung

Memodo ist berechtigt, den Preis einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Fremdlohn, Lohn und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen und/oder Währungsregularien, Zolländerungen und/oder Frachtsatzänderungen und/oder durch öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Kosten der vertraglichen Leistungen von Memodo unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Ware mehr als 4 Wochen liegen. Eine Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für den Preis aufgehoben wird. Reduzieren sich die vorgenannten Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung an die Kundschaft weiterzugeben.

§ 14 Zahlungsbedingungen

(1) Memodo ist berechtigt, die Rechnung als elektronisches Dokument (z. B. PDF oder E-Rechnung) per E-Mail an die Kundschaft zu versenden (elektronischer Rechnungsversand). Die Kundschaft hat Memodo eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche Rechnungen versandt werden sollen, unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
(2) Die Zahlung der Kundschaft wird zu dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsziel fällig.
(3) Der Abzug von Skonti ist nur zulässig, sofern dies in der jeweiligen Rechnung ausdrücklich ausgewiesen ist.
(4) Die Zahlung der Kundschaft erfolgt in der Regel auf Vorkasse. Eine Zahlung auf Rechnung ist nur nach erfolgreicher Bonitätsprüfung möglich.
(5) Sollte die Kundschaft bei einer Zahlung auf Rechnung wiederholt das in der Rechnung angegebene Zahlungsziel nicht einhalten, behält sich Memodo das Recht vor, die Zahlungsart der Kundschaft für künftige Bestellungen wieder auf Vorkasse umzustellen.
(6) Die Kundschaft kommt in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb des in der Rechnung angegebenen Zahlungsziels erfolgt, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung bedarf.
(7) Im Falle des Verzugs der Kundschaft ist Memodo berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verlangen. Ist Memodo in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.

§ 15 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung

(1) Sämtliche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis sind Memodo gegenüber ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um unbestrittene und/ oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
(2) Die Kundschaft ist nur mit unbestrittenen und /oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
(3) § 215 BGB (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung) bleibt unberührt.
(4) Die Rechte der Kundschaft sind nur mit Zustimmung von Memodo an Dritte abtretbar. Memodo wird die Zustimmung zur Abtretung nicht verweigern, wenn die Kundschaft berechtigte Belange für eine Abtretung darlegen kann und diese das schützenswerte Interesse von Memodo überwiegen.

§ 16 Eigentumsvorbehalt

(1) Memodo behält sich das Eigentum an allen von Memodo gelieferten Waren vor (nachstehend „Vorbehaltsware“), bis alle Forderungen von Memodo aus der Geschäftsverbindung mit der Kundschaft einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zugunsten von Memodo, wenn einzelne oder alle Forderungen von Memodo in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
(2) Die Kundschaft hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Memodo abgetreten. Memodo nimmt diese Abtretung an.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Die Kundschaft hat Memodo unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Memodo gehörenden Waren erfolgen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten der Kundschaft, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Memodo berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Memodo ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt die Kundschaft den fälligen Kaufpreis nicht, darf Memodo diese Rechte nur geltend machen, wenn Memodo der Kundschaft zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(5) Die Kundschaft ist bis auf Widerruf gem. nachstehend (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von Memodo entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Memodo als Hersteller dieser Erzeugnisse gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Memodo Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt die Kundschaft schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Memodo gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Memodo ab. Memodo nimmt die Abtretung an. Die in Absatz 3 genannten Pflichten der Kundschaft gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Zur Einziehung der Forderung bleibt die Kundschaft neben Memodo ermächtigt. Memodo verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange die Kundschaft ihren Zahlungsverpflichtungen Memodo gegenüber nachkommt, kein Mangel ihrer Leistungsfähigkeit vorliegt und Memodo den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Absatz 4 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Memodo verlangen, dass die Kundschaft Memodo die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Memodo in diesem Fall berechtigt, die Befugnis der Kundschaft zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Memodo um mehr als 10%, wird Memodo auf Verlangen der Kundschaften Sicherheiten nach der Wahl von Memodo freigeben.
(6) Im Falle umsatzsteuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG bleibt das Eigentum an der Ware bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer Memodo vorbehalten.

§ 17 Stornierung von Bestellungen durch die Kundschaft

(1) Grundsätzlich ist eine Stornierung des Vertrages ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen. Sollten wir eine Stornierung in Ausnahmefällen aus Kulanz akzeptieren, fällt eine Stornogebühr in Höhe von 10 % des Warenwertes an, mindestens jedoch EUR 100,00. Diese Gebühr dient der Abdeckung bereits entstandener Kosten. Es steht der Kundschaft frei, einen geringeren Kostenaufwand von Memodo nachzuweisen.
(2) Eine Stornierung ist nur vor Versandfertigkeit der Ware möglich. Versandfertigkeit ist gegeben, wenn die Ware von Memodo ordnungsgemäß verpackt und für die Übergabe an das Transportunternehmen bereitgestellt wurde. Nach Versandfertigkeit der Ware gelten die Retoure-Bedingungen gemäß § 18 der AGB.
(3) Für Projektware und B-Ware im Sinne von § 20 Absatz 2 der AGB ist die Stornierung ausgeschlossen. Eine Stornierung ist zudem für Waren ausgeschlossen, für die Produkterweiterungen mittels eines Aktivierungscodes bereits geöffnet oder verbraucht wurden.
(4) Werden Waren in vertriebsbegleitenden Aktionen oder im Rahmen von Aktionen des Herstellers angeboten oder Rabattierungen wie eine verlängerte Garantie oder eine kostenlose Beigabe anderer Artikel gewährt („Aktionsware“), ist ebenfalls keine Stornierung möglich.
(5) Für die Form der Stornierung gilt § 5 der AGB.
(6) Etwaige gesetzliche Rücktrittsrechte der Kundschaft bleiben unberührt.

§ 18 Retoure der Ware durch die Kundschaft

(1) Retouren können von der Kundschaft bis 14 Kalendertage nach Erhalt der Ware unter den unten beschrieben Voraussetzungen angemeldet werden. Für die Form der Retourenanfrage gilt § 5 der AGB.
(2) Die Kosten für die Wiedereinlagerung der Ware (im Folgenden: „Retourenkosten“) betragen 10% des Warenwertes, mindestens jedoch 50 EUR. Diese Gebühr dient der Abdeckung bereits entstandener Kosten. Es steht der Kundschaft frei, geringere Wiedereinlagerungskosten nachzuweisen.
(3) Für eine Bewilligung der Retoure durch Memodo ist Voraussetzung, dass die Ware unbenutzt, unversehrt und originalverpackt ist. Der Kunde hat die Unversehrtheit der Ware vor Bewilligung der Retoure mit aussagekräftigen Bildern und seiner Unterschrift zu bestätigen.
(4) Im Falle einer Bewilligung der Retoure erfolgt die Abholung der Ware oder die Bereitstellung des Retourenlabel durch ein von Memodo beauftragtes Transportunternehmen. Die Kundschaft hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen.
(5) Projektware und Aktionsware sowie B-Ware im Sinne von § 20 Absatz 2 der AGB sind von der Retoure ausgeschlossen. Ebenso von der Retoure ausgeschlossen sind Waren, für die Produkterweiterungen mittels eines Aktivierungscodes bereits geöffnet oder verbraucht wurden.
(6) Sobald die zurückgesendete Ware bei Memodo eingegangen ist, wird diese durch Memodo im Lager gemäß der Anforderungen in Absatz 3 geprüft.
(7) Im Falle einer positiven Prüfung, erhält die Kundschaft eine Gutschrift über den Warenwert abzüglich der entsprechenden Transport- und Retourenkosten.
(8) Etwaige gesetzliche Rücktrittsrechte oder Gewährleistungsansprüche der Kundschaft bleiben unberührt.

§ 19 Exportkontrolle und Einhaltung der Umweltvorschriften

(1) Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit der Kundschaft zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.
(2) Die Ausfuhr bestimmter Güter durch die Kundschaft von dort kann – z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs – der Genehmigungspflicht unterliegen. Die Kundschaft ist selbst verpflichtet, dies zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos strikt zu beachten, soweit sie die von Memodo gelieferte Ware ausführt, oder durch Dritte ausführen lässt. Zudem ist die Kundschaft verpflichtet sicherzustellen, dass vor der Verbringung in ein anderes als das mit Memodo vereinbarte Erstlieferland durch sie die erforderlichen nationalen Produktzulassungen oder Produktregistrierungen eingeholt werden und dass die im nationalen Recht des betroffenen Landes verankerten Vorgaben zur Bereitstellung der Anwenderinformationen in der Landessprache und auch alle Einfuhrbestimmungen erfüllt sind.
(3) Die Kundschaft wird insbesondere prüfen und sicherstellen, und Memodo auf Aufforderung nachweisen, dass
a. die überlassenen Waren nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind;
b. keine Unternehmen und Personen, die in der US-Denied Persons List (DPL) genannt sind, mit US-Ursprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden;
c. keine Unternehmen und Personen, die in der US-Warning List, US-Entity List oder US-Specially Designated Nationals List genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit US -Ursprungserzeugnissen beliefert werden;
d. keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der Specially Designated Terrorists, Foreign Terrorist Organizations, Specially Designated Global Terrorists oder der Terroristenliste der EU oder anderer einschlägiger Negativlisten für Exportkontrollen genannt werden;
e. keine militärischen Empfänger mit den von uns gelieferten Waren beliefert werden; - keine Empfänger beliefert werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften der EU oder der ASEAN-Staaten vorliegt;
f. alle Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Ursprungslandes der Lieferung beachtet werden.
(4) Der Zugriff auf und die Nutzung von seitens Memodo gelieferten Waren darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch die Kundschaft erfolgt sind; anderenfalls hat die Kundschaft die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und Memodo ist nicht zur Leistung verpflichtet.
(5) Die Kundschaft ist verpflichtet sich, bei Weitergabe der von Memodo gelieferten Waren an Dritte diese Dritten in gleicher Weise wie in Absatz 1 bis 4 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.
(6) Die Kundschaft stellt bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten sicher, dass hinsichtlich der von Memodo zu liefernden Ware alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes erfüllt sind.
(7) Die Kundschaft stellt Memodo von allen Schäden und Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gemäß Absatz 1 bis 6 resultieren.
(8) Die Kundschaft ist verpflichtet, die folgenden EU-Richtlinien und Verordnungen, sowie die jeweiligen Landesgesetze zu erfüllen
a. EU Waste from Electrical and Electronic Equipment (WEEE) Richtlinie 2012/19/EU
b. EU Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) Richtlinie 94/62/EG
c. EU Batteries and Waste Batteries Verordnung 2023/1542/EU

§ 20 Mängelgewährleistung

(1) Memodo haftet für Mängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte der Kundschaft aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
(2) Die Lieferung von B-Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Bei „B-Ware“ handelt es sich entweder um gebrauchte Ware oder um Ware, die insbesondere Transport- oder Logistikschäden aufweist, wodurch es beispielsweise zu optischen Beeinträchtigungen an der Verpackung sowie an der Ware kommen kann. Eine Prüfung auf Funktionalität von „B-Ware“ ist seitens Memodo nicht geschuldet. B-Ware kann neuverpackt oder in Originalverpackung geliefert werden. Der Gewährleistungsausschluss für Sachmängel gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens Memodo. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
(3) Grundlage der Mängelhaftung von Memodo ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör sowie Montage- und Installationsanleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(4) Geringe Farbabweichungen innerhalb einer Lieferung sind produktionsbedingt und von der Kundschaft zu akzeptieren. Bei Nachbestellungen derselben Ware sind Maß- und/oder Farbabweichungen zu vorherigen Serien technisch und materialbedingt nicht ausgeschlossen und stellen ebenso keinen Gewährleistungsfall dar. Andere optische Mängel, wie z.B. Kratzer, die keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Ware haben, stellen ebenfalls keinen Mangel im Rechtssinn dar.
(5) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten (z.B. Software) schuldet Memodo eine Bereitstellung der digitalen Inhalte (z.B. Software-Updates) nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Absatz 2 ergibt. Die Bereitstellung der digitalen Inhalte obliegt in allen anderen Fällen der Verantwortlichkeit des Herstellers. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt Memodo insoweit keine Haftung.
(6) Die Kundschaft soll bei Anzeige eines Mangels diesen konkret darstellen und benennen, so dass Memodo eine Fehlerursachenermittlung vornehmen kann, um etwaige Gewährleistungspflichten von Memodo zu prüfen.
(7) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann Memodo zunächst wählen, ob Memodo Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von Memodo gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für die Kundschaft unzumutbar, kann sie sie ablehnen. Memodos Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(8) Memodo ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass die Kundschaft den fälligen Kaufpreis bezahlt. Die Kundschaft ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(9) Die Kundschaft hat Memodo die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat die Kundschaft Memodo die mangelhafte Ware auf Memodos Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat die Kundschaft jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Ware noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Ware, wenn Memodo ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche der Kundschaft auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
(10) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Memodo nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Memodo von der Kundschaft, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn die Kundschaft wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(11) Für Sachmängel leistet Memodo - soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tag der Lieferung der Ware an die Kundschaft, im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der erstmaligen Lieferung der Ware an den von der Kundschaft genannten Bestimmungsort gemäß DAP (vgl. § 7 Absatz 1 der AGB).
(12) Die in Absatz 11 geregelte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns seitens Memodo, oder wenn in den Fällen der §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. Der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
(13) Memodo übernimmt keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn die Kundschaft die von Memodo vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet, verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Ware entspricht.
(14) Die Gewährleistung von Memodo (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, oder auf mangelhafter Ausführung, oder fehlerhaften Herstellungsstoffen oder, soweit geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen für Folgen fehlerhafter Benutzung, ungeeigneter Lagerbedingungen, und für die Folge chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den in unseren Produktbeschreibung oder einer abweichend vereinbarten Produktspezifikation oder dem jeweils produktspezifischen Datenblatt unsererseits oder herstellerseits vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handel unsererseits, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

§ 21 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

(1) Die Kundschaft ist verpflichtet die gelieferten Waren unverzüglich nach Anlieferung durch sachkundiges Fachpersonal zu untersuchen.
(2) Beim Vorliegen von Transportschäden gelten ergänzend die Bestimmungen aus den Transportbedingungen der Memodo GmbH.
(3) Soweit es sich bei der gelieferten Ware um Module handelt, hat in jedem Fall eine Untersuchung des untersten Moduls sowie des obersten Moduls einer Palette auf Glasbruch zu erfolgen.
(4) Im Rahmen der Untersuchung erkennbare Sachmängel sind von der Kundschaft unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Anlieferung gegenüber Memodo zu rügen. Versteckte Sachmängel sind von der Kundschaft unverzüglich nach Entdeckung und spätestens nach sieben Tagen ab Entdeckung gegenüber Memodo zu rügen. Nach Ablauf der Gewährleistungsverjährungsfrist nach § 20 Absatz 11 dieser AGB besteht aber ungeachtet eines entdeckten Mangels kein Gewährleistungsanspruch mehr gegen Memodo.
(5) Eine nicht ordnungsgemäße Rüge nach den vorstehenden Bestimmungen des § 21 der AGB schließt jeglichen Anspruch der Kundschaft aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns von Memodo, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Die Besonderheiten bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt.
(6) Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt der Verlust der Gewährleistungsrechte nach Absatz 5 auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche der Kundschaft auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").

§ 22 Haftung

(1) Schadensersatzsprüche der Kundschaft gegen Memodo, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche der Kundschaft aufgrund Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Memodo, Memodos gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die die Kundschaft vertrauen darf.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Memodo nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn es handelt sich um Schadensersatzansprüche der Kundschaft aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Nachstehender Absatz 5 bleibt davon unberührt.
(3) Ebenso haftet Memodo bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn es handelt sich um Schadensersatzansprüche der Kundschaft aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Nachstehender Absatz 5 bleibt davon unberührt.
(4) Die Einschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Memodo sowie den Subunternehmern von Memodo, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(5) Die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden auf einen Mangel zurückzuführen ist und Memodo den Mangel arglistig verschwiegen hat, Memodo sonst Arglist zur Last fällt, Memodo eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat oder im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefer- und/ oder Leistungstermin vereinbart war. Das gleiche gilt, soweit die Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Haftung gemäß gesetzlich zwingender Haftungstatbestände, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
(6) Memodo haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse Epidemien, Pandemien wie Covid 19 und damit einhergehender Behinderungen des Transports, insbesondere des Seetransports, sowie anderweitiger Verkehrsstörungen oder durch sonstige nicht von Memodo zu vertretende Vorkommnisse eintreten. Das Gleiche gilt für sonstige nicht von Memodo zu vertretende Ereignisse, wie z.B. Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.
(7) Memodo haftet nicht bei kostenfreier technischer Beratung, Planung oder Kompatibilitäten von Produkten. Dies gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(8) Ansprüche der Kundschaft auf Schadensersatz aus dem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die Ausschlussfrist gilt nicht, wenn Memodo Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt. Der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

§ 23 Urheberrechte und Schutzrechte, Vertraulichkeit

(1) An den an die Kundschaft bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Kostenanschlägen und sonstige Unterlagen über Memodos Waren und Leistungen behält sich Memodo alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
(2) Die Kundschaft verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Muster, Daten und/ oder Unterlagen vertraulich zu behandeln und nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, Memodo erteilt die ausdrückliche Einwilligung in Schrift- oder Textform.
(3) Die aufgeführten Muster, Daten und/ oder Unterlagen sind auf Aufforderung an Memodo zurückzugeben, soweit ein darauf basierender Auftrag an Memodo nicht erteilt wird.

§ 24 Rechtswahl

(1) Die AGB einschließlich der Form ihres Zustandekommens sowie sämtliche sich aus ihnen ergebenden Rechte und Pflichten unterliegen dem deutschen Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
(2) Das gilt ebenso für sämtliche außervertragliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit den AGB stehen.

§ 25 Gerichtsstand

(1) Ist die Kundschaft Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit den AGB der Geschäftssitz von Memodo.
(2) Memodo ist jedoch berechtigt, die Kundschaft auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Hat die Kundschaft keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz von Memodo.

§ 26 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
(2) Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser AGB aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
(3) Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine Salvatorische Erhaltensklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
(4) Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/ nichtige/ undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck der AGB entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.

Stand: 02-2025

Download Version 10-2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen E-Commerce der Memodo GmbH

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Lieferungen und Leistungen der Memodo GmbH (im Folgenden: „Memodo“) im Rahmen des Onlineshops erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB).
(2) Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern nach § 14 Absatz 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kundschaft haben keine Geltung. Sie werden auch ohne Zurückweisung im Einzelfall nicht Vertragsinhalt, es sei denn Memodo stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu. Eine solche Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Leistungen. Anderslautende Bedingungen, soweit sie nicht in einer Bestellung der Kundschaft bei Memodo festgelegt sind, gelten nicht.
(4) Soweit Vereinbarungen der Parteien Bestimmungen enthalten, die von den AGB abweichen, gehen die individuell vereinbarten Vertragsregeln diesen vor.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung der Kundschaft gültigen Fassung.

§ 2 Registrierungsprozess

(1) Die Registrierung der Kundschaft als Nutzer im Onlineshop erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
(2) Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Unternehmer nach § 14 Absatz 1 BGB.
(3) Die für die Anmeldung erforderlichen Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Erforderlich ist insbesondere das Hochladen eines Gewerbescheins in einem der unterstützten Formate.
(4) Mit der Registrierung ist ein Passwort auszuwählen. Dieses Passwort ist geheim zu halten und darf Dritten nicht mitgeteilt werden.
(5) Nach Absenden des Registrierungsformulars erfolgt innerhalb von 72 Stunden eine Prüfung durch Memodo. Das Ergebnis wird per E-Mail an die angegebene E-Mailadresse verschickt.
(6) Abgesehen von der Erklärung des Einverständnisses mit der Geltung der AGB ist die Registrierung mit keinerlei Verpflichtungen verbunden. Allein mit der Registrierung entstehen keinerlei Kaufverpflichtungen hinsichtlich der von Memodo angebotenen Waren.
(7) Soweit sich die persönlichen Angaben der Kundschaft ändern, ist die Kundschaft selbst für deren Aktualisierung verantwortlich. Alle Änderungen können online nach Anmeldung unter „Kontoeinstellungen“ und/ oder unter „Adressen“ vorgenommen werden. 

§ 3 Vertragsschluss 

(1) Die Warenpräsentation im Onlineshop stellt keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Onlineshop Waren zu bestellen.
(2) Die Kundschaft kann aus dem Sortiment von Memodo die im Onlineshop aufgeführte Ware auswählen und diese über den Button „In den Warenkorb legen“ in einem sogenannten Warenkorb ansammeln. Über den Button „zahlungspflichtig bestellen“ gibt die Kundschaft einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren nach § 145 BGB ab.
(3) Vor Abschicken der Bestellung kann die Kundschaft die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn die Kundschaft durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ (Wortlaut: „Ich habe die AGB gelesen und bin mit deren Geltung einverstanden.“) diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in ihren Antrag aufgenommen hat.
(4) Memodo schickt daraufhin der Kundschaft eine automatische Bestellbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung der Kundschaft nochmals aufgeführt wird. Diese kann der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung der Kundschaft bei Memodo eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar.
(5) Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch Memodo zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. Memodo wird die Annahme innerhalb von fünf Werktagen ab Eingang der Bestellung der Kundschaft erklären. Gibt Memodo innerhalb dieser Frist keine Annahmeerklärung ab, wurde die Bestellung der Kundschaft von Memodo nicht angenommen. Erfolgt keine Annahme, wird Memodo die Kundschaft stets per E-Mail darüber informieren, dass die Bestellung nicht angenommen wurde.
(6) Sollte die Auftragsbestätigung von Memodo Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollten der Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zugrunde liegen, ist Memodo zur Anfechtung berechtigt. Bereits erfolgte Zahlungen werden der Kundschaft erstattet.
(7) In der E-Mail nach Absatz 5 oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Lieferung der Ware, wird der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung) der Kundschaft von Memodo auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung). Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.

§ 4 Bestellung größerer Mengen 

Für den Fall, dass eine Bestellung über die von der Kundschaft gewünschte Menge im Onlineshop nicht auswählbar und bestellbar ist, wird die Kundschaft darauf verwiesen, die Bestellung individuell bei einem zuständigen Key-account Manager von Memodo zu veranlassen.

§ 5 Vertragsgegenstand 

(1) Vertragsgegenstand ist allein die Lieferung der Ware bzw. die Leistung, die in dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung definiert ist.
(2) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur bei Bestätigung durch Memodo in Schrift- oder in Textform verbindlich. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form bleibt hiervon unberührt. 

§ 6 Beschaffenheit der Ware und Informationspflicht

(1) Auskünfte von Memodo an die Kundschaft hinsichtlich der Waren, die durch Memodo veräußert werden, sowie hinsichtlich der Leistungen, die Memodo erbringt, erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung durch Memodo. Sie stellen keinerlei Beschaffenheitsangaben oder Garantien in Bezug auf die Waren und Leistungen dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte der Waren und Leistungen anzusehen.
(2) Memodo steht mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht dafür ein, dass die Waren und/oder Dienstleistungen für den von der Kundschaft verfolgten Zweck geeignet sind.
(3) Eine Beratungspflicht gegenüber der Kundschaft übernimmt Memodo nur ausdrücklich kraft gesonderten Beratungsvertrages in Schrift- oder Textform.
(4) Memodo stellt sicher, dass die von ihr gelieferten Waren zum Zeitpunkt der Übergabe an die Kundschaft der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Spätere technische Änderungen oder Anpassungen durch den Hersteller, die nach der Übergabe der Waren an die Kundschaft erfolgen, unterliegen nicht der Informationspflicht von Memodo gegenüber der Kundschaft. Dies gilt nicht, sofern diese Änderungen sicherheitsrelevante Merkmale betreffen. Gesetzliche Informations- und Mitteilungspflichten im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) bleiben unberührt.
(5) Eine Garantie gilt nur dann als von Memodo übernommen, wenn Memodo schriftlich oder in Textform eine Beschaffenheit und/ oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet.

§ 7 Form von rechtserheblichen Erklärungen

(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Parteien in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich oder in Textform abzugeben.
(2) Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(3) Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Beschaffungsrisiko und Garantie

(1) Memodo ist verpflichtet, an die Kundschaft gemäß der Auftragsbestätigung Ware zu liefern, die nur der Gattung nach bestimmt ist.
(2) Memodo ist dabei lediglich verpflichtet aus ihrem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld).
(3) Von der Regelung in Absatz 2 ausgenommen ist die kundenspezifische Bestellung von Projektware. Unter Projektware ist Ware zu verstehen, die aufgrund speziellen Bedarfs (beispielsweise bestimmter Produktvolumina) zu einem individuellen Preis nach gesonderter Preisvereinbarung veräußert bzw. maßgeschneidert für ein bestimmtes Projekt bestellt wird und/ oder nicht im Produkt-Portfolio von Memodo ist.
(4) Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht allein in der Verpflichtung von Memodo zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
(5) Ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernimmt Memodo nur kraft gesonderter Vereinbarung in Schrift- oder Textform mit der Formulierung: „(…) übernimmt Memodo das Beschaffungsrisiko (…)“.

§ 9 Lieferung und Lieferzeit

(1) Die Lieferung erfolgt DAP an den von der Kundschaft genannten Bestimmungsort gemäß der International Commercial Terms (INCOTERMS 2020), sofern nicht in der Auftragsbestätigung eine andere Handelsklausel aus den INCOTERMS 2020 festgelegt ist.
(2) Für die Lieferung gelten im Übrigen ergänzend die Transportbedingungen der Memodo GmbH.
(3) Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich oder in Textform vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (z.B. ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen ist Memodo bemüht, diese nach besten Kräften einzuhalten.
(4) Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen nicht zu laufen, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen von der Kundschaft zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefer- und Leistungstermine. Hat die Kundschaft nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungspflicht mit der Bestätigung der Änderung durch Memodo.
(5) Nimmt die Kundschaft die Ware nicht am vereinbarten Lieferort in Empfang, wird die vertragsgegenständliche Ware bei dem von Memodo beauftragten Transportunternehmen auf Kosten von Memodo gelagert. Memodo ist berechtigt, den daraus entstandenen Schaden nach billigem Ermessen an die Kundschaft weiter zu verrechnen. Die Kundschaft hat dabei die Memodo tatsächlich entstandenen Kosten, insbesondere Lagerkosten sowie weitere Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten zu ersetzen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Aufwands, der Kundschaft auch der Nachweis eines gänzlich fehlenden Aufwands, vorbehalten. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie der Kundschaft zumutbar sind. Die verursachten zusätzlichen Versandkosten sind von Memodo zu tragen, sofern nicht die Kundschaft selbst eine Teillieferung erbeten hat.

§ 10 Vorbehalt der Selbstbelieferung

(1) Die Erbringung der geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von Memodo durch die Lieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Memodo zu vertreten ist und dass Memodo sich ordnungsgemäß und ausreichend vor Vertragsschluss mit der Kundschaft entsprechend der Quantität und Qualität aus der Liefer- und Leistungsvereinbarung mit der Kundschaft bei ihren Lieferanten eingedeckt hat (Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes).
(2) Memodo wird die Kundschaft rechtzeitig schriftlich oder in Textform über die Verzögerung informieren.
(3) Im Falle einer verspäteten Lieferung aufgrund einer nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung nach Absatz 1 gelten die Regelungen aus § 11 der AGB entsprechend.

§ 11 Lieferfristverlängerung bei Arbeitskämpfen und unvorhergesehenen Hindernissen

(1) Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von Memodo liegen, z. B. Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder behördliche Eingriffe und Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland sowie Epidemien, Pandemien wie Covid-19, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, insbesondere auch im Seetransport, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsbehinderungen - z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht von Memodo schuldhaft herbeigeführt worden sind.
(2) Zu den unvorhergesehenen Hindernissen im Sinne von Absatz 1 gehören auch durch die vorstehend genannten Gründe verursachte Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind.
(3) Der Grund und die voraussichtliche Dauer der Behinderung ist der Kundschaft mitzuteilen, wenn absehbar ist, dass etwaige Lieferfristen nicht einzuhalten sind.
(4) Memodo ist berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern es sich nicht nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis handelt und Memodo das betreffende Leistungshindernis nicht zu vertreten hat.
(5) Die Verlängerung der Lieferfrist nach Absatz 1 bzw. das Rücktrittsrecht nach Absatz 4 gelten nicht, wenn die Memodo ihrer Informationspflicht nach voranstehend Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder wenn Memodo das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Liefer- bzw. Leistungsgarantie übernommen hat.
(6) Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehend Absatz 1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist die Kundschaft berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche der Kundschaft, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(7) Schadensersatzansprüche der Kundschaft aufgrund von verspäteter Lieferung aus den vorstehend genannten Gründen der Behinderung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung von Memodo wegen eines Übernahme- oder Vorsorgeverschuldens, wenn das Leistungshindernis mit seinen Folgen für die Möglichkeit der Vertragserfüllung vorhersehbar oder bereits vorhanden war und Memodo die Verpflichtung dennoch ohne ausdrückliche Einschränkung eingegangen ist oder keine mögliche Vorsorge getroffen hat, um den Vertrag trotz des bevorstehenden Leistungshindernisses erfüllen zu können. Es gilt ebenso nicht für den Anspruch der Kundschaft auf Rückzahlung der Gegenleistung, wenn die Kundschaft diese bereits im Voraus geleistet hat. Für diese Fälle gelten die Regelungen aus § 24 der AGB (Haftung).
(8) Vorstehende Regelung gemäß Absatz 6 gilt entsprechend, wenn aus den in vorstehend Absatz 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins der Kundschaft ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
(9) Die Regelungen zur Lieferfristverlängerung gelten auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
(10) Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Memodo nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

§ 12 Lieferverzug/ Verzugsentschädigung

(1) Gerät Memodo aus anderen als den in § 10 und § 11 der AGB genannten Gründen in Lieferverzug, muss die Kundschaft zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe der Regelungen in § 24 der AGB (Haftung).
(2) Verzögert sich die Lieferung der Ware aus einem von der Kundschaft zu vertretenden Grund (z.B. fehlende Vorauskassenzahlung, Annahmeverzug), gerät Memodo nicht in Lieferverzug.

§ 13 Verspätete Vorauskassenzahlung/ Annahmeverzug

(1) Die Kundschaft gerät in Annahmeverzug, wenn sie die Ware nicht zu dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Warenausgangsdatum – vorbehaltlich der Regelung in nachstehendem Absatz 3 - annehmen kann. Des Weiteren verzögert sich eine Lieferung der Ware seitens Memodo, wenn die Kundschaft entgegen der vertraglichen Vereinbarung die Vorauskassenrechnung nicht beglichen hat.
(2) Die Kundschaft ist verpflichtet, Memodo über die Gründe zu informieren, die bei ihr dazu führen, dass entweder die Ware nicht rechtzeitig angenommen oder die Vorauskassenrechnung nicht fristgerecht beglichen werden kann. Diese Information hat seitens der Kundschaft unverzüglich nach Kenntnis zu erfolgen.
(3) Die Kundschaft ist in einem solchen Fall berechtigt, in Abstimmung mit Memodo das Warenausgangsdatum einmalig um maximal 2 Wochen, gerechnet ab dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Warenausgangsdatum, nach hinten zu verschieben. Die Kundschaft gerät erst in Annahmeverzug, wenn die Ware auch zu dem nach hinten verschobenen Warenausgangsdatum nicht abgenommen wird.
(4) Befindet sich die Kundschaft in Annahmeverzug, verzögert sich der Versand der Ware aus einem von der Kundschaft zu vertretenden Grund (z.B. fehlende Vorauskassenzahlung) oder ist abzusehen, dass der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten der Kundschaft gefährdet ist, ist Memodo berechtigt, ihre Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern oder nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist, nach Wahl von Memodo sofortige Vergütungszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung erfolgt nach § 7 dieser AGB schriftlich oder in Textform. Memodo muss bei der Fristsetzung nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
(5) Im Falle des vorstehend geregelten Schadensersatzverlangens ist Memodo berechtigt, den entstandenen Schaden nach billigem Ermessen an die Kundschaft weiter zu verrechnen. Die Kundschaft hat dabei die Memodo tatsächlich entstandenen Kosten, insbesondere Lagerkosten für die Ware, Finanzierung über Kapitalmarkt gemäß Euribor 3 Monate, zu ersetzen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Aufwands, der Kundschaft auch der Nachweis eines gänzlich fehlenden Aufwands, vorbehalten. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 14 Preise von Memodo

(1) Alle von Memodo in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder an sonstiger Stelle angegebenen Preise sind Nettopreise in EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist.
(2) Transport-, Verpackungs- und Versandkosten sind im Preis nicht enthalten und werden gesondert berechnet, es sei denn, es wurde eine versandkostenfreie Lieferung vereinbart. Ebenso verhält es sich mit den Kosten einer ggf. von der Kundschaft gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben sind ebenfalls von der Kundschaft zu tragen.

§ 15 Preisanpassung

Memodo ist berechtigt, den Preis einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Fremdlohn, Lohn und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen und/oder Währungsregularien, Zolländerungen und/oder Frachtsatzänderungen und/oder durch öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Kosten der vertraglichen Leistungen von Memodo unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Ware mehr als 4 Wochen liegen. Eine Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für den Preis aufgehoben wird. Reduzieren sich die vorgenannten Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung an die Kundschaft weiterzugeben.

§ 16 Zahlungsbedingungen

(1) Memodo ist berechtigt, die Rechnung als elektronisches Dokument (z. B. PDF oder E-Rechnung) per E-Mail an die Kundschaft zu versenden (elektronischer Rechnungsversand). Die Kundschaft hat Memodo eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche Rechnungen versandt werden sollen, unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
(2) Die Zahlung der Kundschaft wird zu dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsziel fällig.
(3) Der Abzug von Skonti ist nur zulässig, sofern dies in der jeweiligen Rechnung ausdrücklich ausgewiesen ist.
(4) Die Zahlung der Kundschaft erfolgt in der Regel auf Vorkasse. Eine Zahlung auf Rechnung ist nur nach erfolgreicher Bonitätsprüfung möglich.
(5) Sollte die Kundschaft bei einer Zahlung auf Rechnung wiederholt das in der Rechnung angegebene Zahlungsziel nicht einhalten, behält sich Memodo das Recht vor, die Zahlungsart der Kundschaft für künftige Bestellungen wieder auf Vorkasse umzustellen.
(6) Die Kundschaft kommt in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb des in der Rechnung angegebenen Zahlungsziels erfolgt, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung bedarf.
(7) Im Falle des Verzugs der Kundschaft ist Memodo berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verlangen. Ist Memodo in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.

§ 17 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung

(1) Sämtliche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis sind Memodo gegenüber ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um unbestrittene und/ oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
(2) Die Kundschaft ist nur mit unbestrittenen und /oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
(3) § 215 BGB (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung) bleibt unberührt.
(4) Die Rechte der Kundschaft sind nur mit Zustimmung von Memodo an Dritte abtretbar. Memodo wird die Zustimmung zur Abtretung nicht verweigern, wenn die Kundschaft berechtigte Belange für eine Abtretung darlegen kann und diese das schützenswerte Interesse von Memodo überwiegen.

§ 18 Eigentumsvorbehalt

(1) Memodo behält sich das Eigentum an allen von Memodo gelieferten Waren vor (nachstehend „Vorbehaltsware“), bis alle Forderungen von Memodo aus der Geschäftsverbindung mit der Kundschaft einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zugunsten von Memodo, wenn einzelne oder alle Forderungen von Memodo in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
(2) Die Kundschaft hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Memodo abgetreten. Memodo nimmt diese Abtretung an.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Die Kundschaft hat Memodo unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Memodo gehörenden Waren erfolgen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten der Kundschaft, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Memodo berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Memodo ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt die Kundschaft den fälligen Kaufpreis nicht, darf Memodo diese Rechte nur geltend machen, wenn Memodo der Kundschaft zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(5) Die Kundschaft ist bis auf Widerruf gem. nachstehend (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von Memodo entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Memodo als Hersteller dieser Erzeugnisse gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Memodo Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt die Kundschaft schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Memodo gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Memodo ab. Memodo nimmt die Abtretung an. Die in Absatz 3 genannten Pflichten der Kundschaft gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Zur Einziehung der Forderung bleibt die Kundschaft neben Memodo ermächtigt. Memodo verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange die Kundschaft ihren Zahlungsverpflichtungen Memodo gegenüber nachkommt, kein Mangel ihrer Leistungsfähigkeit vorliegt und Memodo den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Absatz 4 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Memodo verlangen, dass die Kundschaft Memodo die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Memodo in diesem Fall berechtigt, die Befugnis der Kundschaft zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Memodo um mehr als 10%, wird Memodo auf Verlangen der Kundschaften Sicherheiten nach der Wahl von Memodo freigeben.
(6) Im Falle umsatzsteuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG bleibt das Eigentum an der Ware bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer Memodo vorbehalten.

§ 19 Stornierung von Bestellungen durch die Kundschaft 

(1) Grundsätzlich ist eine Stornierung des Vertrages ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen. Sollten wir eine Stornierung in Ausnahmefällen aus Kulanz akzeptieren, fällt eine Stornogebühr in Höhe von 10 % des Warenwertes an, mindestens jedoch EUR 100,00. Diese Gebühr dient der Abdeckung bereits entstandener Kosten. Es steht der Kundschaft frei, einen geringeren Kostenaufwand von Memodo nachzuweisen.
(2) Eine Stornierung ist nur vor Versandfertigkeit der Ware möglich. Versandfertigkeit ist gegeben, wenn die Ware von Memodo ordnungsgemäß verpackt und für die Übergabe an das Transportunternehmen bereitgestellt wurde. Nach Versandfertigkeit der Ware gelten die Retoure-Bedingungen gemäß § 20 der AGB.
(3) Für Projektware und B-Ware im Sinne von § 22 Absatz 2 der AGB ist die Stornierung ausgeschlossen. Eine Stornierung ist zudem für Waren ausgeschlossen, für die Produkterweiterungen mittels eines Aktivierungscodes bereits geöffnet oder verbraucht wurden.
(4) Werden Waren in vertriebsbegleitenden Aktionen oder im Rahmen von Aktionen des Herstellers angeboten oder Rabattierungen wie eine verlängerte Garantie oder eine kostenlose Beigabe anderer Artikel gewährt („Aktionsware“), ist ebenfalls keine Stornierung möglich.
(5) Für die Form der Stornierung gilt § 7 der AGB.
(6) Etwaige gesetzliche Rücktrittsrechte der Kundschaft bleiben unberührt.

§ 20 Retoure der Ware durch die Kundschaft

(1) Retouren können von der Kundschaft bis 14 Kalendertage nach Erhalt der Ware unter den unten beschrieben Voraussetzungen angemeldet werden. Für die Form der Retourenanfrage gilt § 7 der AGB.
(2) Die Kosten für die Wiedereinlagerung der Ware (im Folgenden: „Retourenkosten“) betragen 10% des Warenwertes, mindestens jedoch 50 EUR. Diese Gebühr dient der Abdeckung bereits entstandener Kosten. Es steht der Kundschaft frei, geringere Wiedereinlagerungskosten nachzuweisen.
(3) Für eine Bewilligung der Retoure durch Memodo ist Voraussetzung, dass die Ware unbenutzt, unversehrt und originalverpackt ist. Der Kunde hat die Unversehrtheit der Ware vor Bewilligung der Retoure mit aussagekräftigen Bildern und seiner Unterschrift zu bestätigen.
(4) Im Falle einer Bewilligung der Retoure erfolgt die Abholung der Ware oder die Bereitstellung des Retourenlabel durch ein von Memodo beauftragtes Transportunternehmen. Die Kundschaft hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen.
(5) Projektware und Aktionsware sowie B-Ware im Sinne von § 22 Absatz 2 der AGB sind von der Retoure ausgeschlossen. Ebenso von der Retoure ausgeschlossen sind Waren, für die Produkterweiterungen mittels eines Aktivierungscodes bereits geöffnet oder verbraucht wurden.
(6) Sobald die zurückgesendete Ware bei Memodo eingegangen ist, wird diese durch Memodo im Lager gemäß der Anforderungen in Absatz 3 geprüft.
(7) Im Falle einer positiven Prüfung, erhält die Kundschaft eine Gutschrift über den Warenwert abzüglich der entsprechenden Transport- und Retourenkosten.
(8) Etwaige gesetzliche Rücktrittsrechte oder Gewährleistungsansprüche der Kundschaft bleiben unberührt.

§ 21 Exportkontrolle und Einhaltung der Umweltvorschriften

(1) Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit der Kundschaft zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.
(2) Die Ausfuhr bestimmter Güter durch die Kundschaft von dort kann – z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs – der Genehmigungspflicht unterliegen. Die Kundschaft ist selbst verpflichtet, dies zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos strikt zu beachten, soweit sie die von Memodo gelieferte Ware ausführt, oder durch Dritte ausführen lässt. Zudem ist die Kundschaft verpflichtet sicherzustellen, dass vor der Verbringung in ein anderes als das mit Memodo vereinbarte Erstlieferland durch sie die erforderlichen nationalen Produktzulassungen oder Produktregistrierungen eingeholt werden und dass die im nationalen Recht des betroffenen Landes verankerten Vorgaben zur Bereitstellung der Anwenderinformationen in der Landessprache und auch alle Einfuhrbestimmungen erfüllt sind.
(3) Die Kundschaft wird insbesondere prüfen und sicherstellen, und Memodo auf Aufforderung nachweisen, dass
a. die überlassenen Waren nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind;
b. keine Unternehmen und Personen, die in der US-Denied Persons List (DPL) genannt sind, mit US-Ursprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden;
c. keine Unternehmen und Personen, die in der US-Warning List, US-Entity List oder US-Specially Designated Nationals List genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit US -Ursprungserzeugnissen beliefert werden;
d. keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der Specially Designated Terrorists, Foreign Terrorist Organizations, Specially Designated Global Terrorists oder der Terroristenliste der EU oder anderer einschlägiger Negativlisten für Exportkontrollen genannt werden;
e. keine militärischen Empfänger mit den von uns gelieferten Waren beliefert werden; - keine Empfänger beliefert werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften der EU oder der ASEAN-Staaten vorliegt;
f. alle Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Ursprungslandes der Lieferung beachtet werden.
(4) Der Zugriff auf und die Nutzung von seitens Memodo gelieferten Waren darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch die Kundschaft erfolgt sind; anderenfalls hat die Kundschaft die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und Memodo ist nicht zur Leistung verpflichtet.
(5) Die Kundschaft ist verpflichtet sich, bei Weitergabe der von Memodo gelieferten Waren an Dritte diese Dritten in gleicher Weise wie in Absatz 1 bis 4 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.
(6) Die Kundschaft stellt bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten sicher, dass hinsichtlich der von Memodo zu liefernden Ware alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes erfüllt sind.
(7) Die Kundschaft stellt Memodo von allen Schäden und Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gemäß Absatz 1 bis 6 resultieren.
(8) Die Kundschaft ist verpflichtet, die folgenden EU-Richtlinien und Verordnungen, sowie die jeweiligen Landesgesetze zu erfüllen
a. EU Waste from Electrical and Electronic Equipment (WEEE) Richtlinie 2012/19/EU
b. EU Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) Richtlinie 94/62/EG
c. EU Batteries and Waste Batteries Verordnung 2023/1542/EU  

§ 22 Mängelgewährleistung 

(1) Memodo haftet für Mängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte der Kundschaft aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
(2) Die Lieferung von B-Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Bei „B-Ware“ handelt es sich entweder um gebrauchte Ware oder um Ware, die insbesondere Transport- oder Logistikschäden aufweist, wodurch es beispielsweise zu optischen Beeinträchtigungen an der Verpackung sowie an der Ware kommen kann. Eine Prüfung auf Funktionalität von „B-Ware“ ist seitens Memodo nicht geschuldet. B-Ware kann neuverpackt oder in Originalverpackung geliefert werden. Der Gewährleistungsausschluss für Sachmängel gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens Memodo. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
(3) Grundlage der Mängelhaftung von Memodo ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör sowie Montage- und Installationsanleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(4) Geringe Farbabweichungen innerhalb einer Lieferung sind produktionsbedingt und von der Kundschaft zu akzeptieren. Bei Nachbestellungen derselben Ware sind Maß- und/oder Farbabweichungen zu vorherigen Serien technisch und materialbedingt nicht ausgeschlossen und stellen ebenso keinen Gewährleistungsfall dar. Andere optische Mängel, wie z.B. Kratzer, die keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Ware haben, stellen ebenfalls keinen Mangel im Rechtssinn dar.
(5) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten (z.B. Software) schuldet Memodo eine Bereitstellung der digitalen Inhalte (z.B. Software-Updates) nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Absatz 2 ergibt. Die Bereitstellung der digitalen Inhalte obliegt in allen anderen Fällen der Verantwortlichkeit des Herstellers. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt Memodo insoweit keine Haftung.
(6) Die Kundschaft soll bei Anzeige eines Mangels diesen konkret darstellen und benennen, so dass Memodo eine Fehlerursachenermittlung vornehmen kann, um etwaige Gewährleistungspflichten von Memodo zu prüfen.
(7) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann Memodo zunächst wählen, ob Memodo Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von Memodo gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für die Kundschaft unzumutbar, kann sie sie ablehnen. Memodos Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(8) Memodo ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass die Kundschaft den fälligen Kaufpreis bezahlt. Die Kundschaft ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(9) Die Kundschaft hat Memodo die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat die Kundschaft Memodo die mangelhafte Ware auf Memodos Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat die Kundschaft jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Ware noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Ware, wenn Memodo ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche der Kundschaft auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
(10) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Memodo nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Memodo von der Kundschaft, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn die Kundschaft wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(11) Für Sachmängel leistet Memodo – soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tag der Lieferung der Ware an die Kundschaft, im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der erstmaligen Lieferung der Ware an den von der Kundschaft genannten Bestimmungsort gemäß DAP (vgl. § 9 Absatz 1 der AGB).
(12) Die in Absatz 11 geregelte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns seitens Memodo, oder wenn in den Fällen der §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. Der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
(13) Memodo übernimmt keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn die Kundschaft die von Memodo vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet, verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Ware entspricht.
(14) Die Gewährleistung von Memodo (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, oder auf mangelhafter Ausführung, oder fehlerhaften Herstellungsstoffen oder, soweit geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen für Folgen fehlerhafter Benutzung, ungeeigneter Lagerbedingungen, und für die Folge chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den in unseren Produktbeschreibung oder einer abweichend vereinbarten Produktspezifikation oder dem jeweils produktspezifischen Datenblatt unsererseits oder herstellerseits vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handel unsererseits, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

§ 23 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

(1) Die Kundschaft ist verpflichtet die gelieferten Waren unverzüglich nach Anlieferung durch sachkundiges Fachpersonal zu untersuchen.
(2) Beim Vorliegen von Transportschäden gelten ergänzend die Bestimmungen aus den Transportbedingungen der Memodo GmbH.
(3) Soweit es sich bei der gelieferten Ware um Module handelt, hat in jedem Fall eine Untersuchung des untersten Moduls sowie des obersten Moduls einer Palette auf Glasbruch zu erfolgen.
(4) Im Rahmen der Untersuchung erkennbare Sachmängel sind von der Kundschaft unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Anlieferung gegenüber Memodo zu rügen. Versteckte Sachmängel sind von der Kundschaft unverzüglich nach Entdeckung und spätestens nach sieben Tagen ab Entdeckung gegenüber Memodo zu rügen. Nach Ablauf der Gewährleistungsverjährungsfrist nach § 22 Absatz 11 dieser AGB besteht aber ungeachtet eines entdeckten Mangels kein Gewährleistungsanspruch mehr gegen Memodo.
(5) Eine nicht ordnungsgemäße Rüge nach den vorstehenden Bestimmungen des § 23 der AGB schließt jeglichen Anspruch der Kundschaft aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns von Memodo, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Die Besonderheiten bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt.
(6) Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt der Verlust der Gewährleistungsrechte nach Absatz 5 auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche der Kundschaft auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").

§ 24 Haftung 

(1) Schadensersatzsprüche der Kundschaft gegen Memodo, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche der Kundschaft aufgrund Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Memodo, Memodos gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die die Kundschaft vertrauen darf.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Memodo nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn es handelt sich um Schadensersatzansprüche der Kundschaft aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Nachstehender Absatz 5 bleibt davon unberührt.
(3) Ebenso haftet Memodo bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn es handelt sich um Schadensersatzansprüche der Kundschaft aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Nachstehender Absatz 5 bleibt davon unberührt.
(4) Die Einschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Memodo sowie den Subunternehmern von Memodo, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(5) Die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden auf einen Mangel zurückzuführen ist und Memodo den Mangel arglistig verschwiegen hat, Memodo sonst Arglist zur Last fällt, Memodo eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat oder im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefer- und/ oder Leistungstermin vereinbart war. Das gleiche gilt, soweit die Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Haftung gemäß gesetzlich zwingender Haftungstatbestände, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
(6) Memodo haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse Epidemien, Pandemien wie Covid 19 und damit einhergehender Behinderungen des Transports, insbesondere des Seetransports, sowie anderweitiger Verkehrsstörungen oder durch sonstige nicht von Memodo zu vertretende Vorkommnisse eintreten. Das Gleiche gilt für sonstige nicht von Memodo zu vertretende Ereignisse, wie z.B. Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.
(7) Memodo haftet nicht bei kostenfreier technischer Beratung, Planung oder Kompatibilitäten von Produkten. Dies gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(8) Ansprüche der Kundschaft auf Schadensersatz aus dem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die Ausschlussfrist gilt nicht, wenn Memodo Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt. Der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. 

§ 25 Beeinträchtigung der Erreichbarkeit

Die Verfügbarkeit des Onlineshops beträgt 98,5% im Jahresdurchschnitt einschließlich Wartungsarbeiten, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als 2 (zwei) Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein.

§ 26 Urheberrechte und Schutzrechte, Vertraulichkeit

(1) An den an die Kundschaft bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Kostenanschlägen und sonstige Unterlagen über Memodos Waren und Leistungen sowie an den Abbildungen der Waren im Onlineshop behält sich Memodo alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
(2)Die Kundschaft verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Muster, Daten und/ oder Unterlagen vertraulich zu behandeln und nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, Memodo erteilt die ausdrückliche Einwilligung in Schrift- oder Textform.
(3) Die aufgeführten Muster, Daten und/ oder Unterlagen sind auf Aufforderung an Memodo zurückzugeben, soweit ein darauf basierender Auftrag an Memodo nicht erteilt wird.

§ 27 Rechtswahl

(1) Die AGB einschließlich der Form ihres Zustandekommens sowie sämtliche sich aus ihnen ergebenden Rechte und Pflichten unterliegen dem deutschen Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
(2) Das gilt ebenso für sämtliche außervertragliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit den AGB stehen.

§ 28 Gerichtsstand

(1) Ist die Kundschaft Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit den AGB der Geschäftssitz von Memodo.
(2) Memodo ist jedoch berechtigt, die Kundschaft auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Hat die Kundschaft keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz von Memodo.

§ 29 Salvatorische Klausel 

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
(2) Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser AGB aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder  nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
(3) Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine Salvatorische Erhaltensklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
(4) Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/ nichtige/ undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck der AGB entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.

Stand: 02-2025

Download Version 10-2023

Transportbedingungen der Memodo GmbH

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Lieferungen der Memodo GmbH (im Folgenden: „Memodo“) an die Kundschaft erfolgen auf Grundlage der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Memodo GmbH oder bei Bestellungen über den Onlineshop auf Grundlage der Allgemeine Geschäftsbedingungen – E-Commerce der Memodo GmbH sowie gemäß der nachfolgenden Transportbedingungen.
(2) Die Transportbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern nach § 14 Absatz 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kundschaft haben keine Geltung. Sie werden auch ohne Zurückweisung im Einzelfall nicht Vertragsinhalt, es sei denn Memodo stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu. Eine solche Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Leistungen. Anderslautende Bedingungen, soweit sie nicht in einer Bestellung der Kundschaft bei Memodo festgelegt sind, gelten nicht.
(4) Soweit Vereinbarungen der Parteien Bestimmungen enthalten, die von den Transportbedingungen abweichen, gehen die individuell vereinbarten Vertragsregeln diesen vor.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Transportbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung der Kundschaft gültigen Fassung.

§ 2 Lieferungsmodalitäten

(1) Die Lieferung von Memodo erfolgt DAP an den von der Kundschaft genannten Lieferort gemäß der International Commercial Terms (INCOTERMS 2020), sofern nicht in der Auftragsbestätigung eine andere Handelsklausel aus den INCOTERMS 2020 festgelegt ist.
(2) Memodo beauftragt für die Lieferung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ein Transportunternehmen ihrer Wahl. Die dafür entstehenden Transportkosten werden der Kundschaft gemäß der Regelung in § 3 der Transportbedingungen in Rechnung gestellt.
(3) Die Lieferung erfolgt dabei entweder in das Lager der Kundschaft oder auf die von der Kundschaft benannte Baustelle.

§ 3 Transportkosten und Aufschläge

(1) Die Transportkosten werden anhand des Gewichtes und des Volumens der bestellten Waren berechnet. Dabei spielt es keine Rolle, wie weit die Lieferadresse vom Lager von Memodo entfernt ist. Bei Modulmengen bis 10 Stück sowie Trägerprofilen bis 12 Stück, wird ein Sperrgutaufschlag von EUR 150,00 zusätzlich berechnet.
(2) Transportkosten für Lieferungen für das europäische Ausland werden anhand des Gewichtes und des Volumens der bestellten Waren und der Postleitzahl der Empfängeradresse berechnet.
(3) Alle Lieferungen innerhalb Deutschlands und Österreichs ab einem Netto-Bestellwert von EUR 6.000,00 sind transport- und versandkostenfrei. Lieferungen in die Schweiz sind ab EUR 10.000,00 (inklusive Verzollung, aber ohne Einfuhrsteuer) transport- und versandkostenfrei. Diese Regelung gilt nur, wenn sich der für die transport- und versandkostenfreie relevante Lieferumfang auf eine Lieferung an eine identische Lieferadresse bezieht.
(4) Die Regelungen aus Absatz 3 gelten nicht bei Containerzustellungen. Für diese wird ein Pauschaltransportpreis berechnet.
(5) Bei Energiespeichersystemen kommt bei sämtlichen Versendungen ein Gefahrgutzuschlag hinzu. Dieser beträgt für Versendungen innerhalb Deutschlands EUR 30,00 und innerhalb von Europa EUR 35,00. Bei Seefracht kommen noch EUR 35,00 für die IMO-Erklärung hinzu.
(6) Liegt eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG vor, ist die Kundschaft verpflichtet, eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und mit dem Firmenstempel gestempelt als Brief oder via E-Mail zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelangensbestätigung hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Übergabe der Ware zu erfolgen. Wird diese nicht eingereicht, wird die Umsatzsteuernachberechnet. Das Eigentum an der Ware bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer Memodo vorbehalten.

§ 4 Meldung von Transportschäden

(1) Bei Anlieferung offensichtlich beschädigter Ware durch ein Transportunternehmen in das Lager der Kundschaft, ist die Kundschaft bei Annahme der Ware verpflichtet, diese Beschädigung sofort bei Zustellung unverzüglich gegenüber dem ausführenden Frachtführer zu rügen, indem diese Rüge in den Frachtpapieren, dem Speditionsübergabeschein oder auf einem anderweitigen geeigneten Dokument schriftlich oder in Textform vermerkt wird, wobei ein Vermerk auf dem Lieferschein nicht ausreichend ist.
(2) Erfolgt die Lieferung auf die von der Kundschaft benannte Baustelle seines Vertragspartners („Endkunde“), hat die Kundschaft dafür Sorge zu tragen, dass der Endkunde als Empfangsvertreter der Kundschaft die Ware bei Annahme auf offensichtliche Beschädigung prüft und dabei festgestellte Beschädigungen sofort bei Zustellung unverzüglich gegenüber dem ausführenden Frachtführer rügt. Die Rüge erfolgt dergestalt, dass die Beschädigung in den Frachtpapieren, dem Speditionsübergabeschein oder auf einem anderweitigen geeigneten Dokument schriftlich oder in Textform vermerkt wird, wobei ein Vermerk auf dem Lieferschein nicht ausreichend ist.
(3) Jede Schadensmeldung nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 2 soll auf den in vorstehendem Absatz 1 und 2 genannten Dokumenten von dem ausführenden Frachtführer gegengezeichnet werden. Dabei sind die Unterschrift des ausführenden Frachtführers sowie das Kennzeichen des Lkw oder jedes anderen Transportfahrzeugs zwingend erforderlich.
(4) Die Kundschaft ist zudem verpflichtet, die gegenüber dem ausführenden Frachtführer gerügte Beschädigung unverzüglich nach Anlieferung der offensichtlich beschädigten Ware zusätzlich gegenüber Memodo schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
(5) Bei äußerlich nicht sichtbaren Transportschäden ist die Kundschaft verpflichtet, Memodo spätestens innerhalb von 5 (fünf) Kalendertagen nach Ablieferung der Ware bei der Kundschaft oder auf der von der Kundschaft benannten Baustelle schriftlich oder in Textform zu melden. Memodo wird die Schadensanzeige dann innerhalb von weiteren 2 (zwei) Kalendertagen an das Transportunternehmen weiterleiten, bei dem Memodo den entsprechenden Transport beauftragt hat.

§ 5 Lieferfristüberschreitung durch das Transportunternehmern

(1) Hat das ausführende Transportunternehmen die Ware nicht innerhalb der mit ihr vereinbarten Lieferfrist an die Kundschaft oder auf die von der Kundschaft benannte Baustelle ausgeliefert, so kann die Kundschaft, respektive der Endkunde bei Lieferung auf die Baustelle, diese Verzögerung sofort bei Zustellung unverzüglich gegenüber dem ausführenden Frachtführer rügen.
(2) Um entsprechende Ansprüche aus der Lieferfristüberschreitung geltend zu machen, ist die verspätete Lieferung von der Kundschaft gegenüber dem Transportunternehmen, bei dem Memodo den entsprechenden Transport beauftragt hat, spätestens innerhalb von 21 Kalendertagen nach Ablieferung der Ware bei der Kundschaft oder auf der von der Kundschaft benannten Baustelle schriftlich oder in Textform zu melden.
(3) Die Anzeige der Lieferfristüberschreitung kann auch dadurch erfolgen, dass die Kundschaft die entsprechende Meldung an Memodo richtet und Memodo diese Meldung entsprechend an das Transportunternehmen unter Nennung des Empfängers der betroffenen Lieferung weiterleitet. In diesem Fall hat die Kundschaft die Lieferfristüberschreitung spätestens innerhalb von 19 (neunzehn) Kalendertagen nach Ablieferung der Ware bei der Kundschaft oder auf der von der Kundschaft benannten Baustelle schriftlich oder in Textform zu melden. Memodo wird die Anzeige dann innerhalb von weiteren 2 (zwei) Kalendertagen an das Transportunternehmen weiterleiten, bei dem Memodo den entsprechenden Transport beauftragt hat.

§ 6 Verweis auf die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Memodo 

Im Übrigen wird bezüglich der weiteren Regelungen zur Lieferung der Ware, insbesondere zu Haftung und Gewährleistungsrechten von Memodo auf die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Memodo GmbH sowie auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – E-Commerce der Memodo GmbH für Bestellungen über den Onlineshop verwiesen.

Stand: 02-2025

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II. Kundeninformationen 

1.  Identität des Verkäufers/Anbieters 

Memodo GmbH
Eichenstraße 11 a-d
85445 Oberding
Deutschland
Telefon: 089 904 10 15 00
E-Mail: info@remove-this.memodo.de

2.  Datenschutzbestimmungen 

Sämtliche von dir mitgeteilten personenbezogenen Daten (Anrede, Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung, Kreditkartennummer) werden wir ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechtes verwerten. 

Unsere Datenschutzbestimmungen kannst du unter www.memodo.de/datenschutz/ abrufen. Solltest du noch Fragen oder Bedenken zum Datenschutz haben, wende dich bitte an unseren Datenschutzbeauftragten: datenschutz@remove-this.memodo.de

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